Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Anzeige der Geburt möglich.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- Wenn das Kind ehelich geboren wurde und Ehe nicht mehr aufrecht ist: zusätzlich
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Inhaberin/Inhaber des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Sterbeurkunde
- Wenn das Kind unehelich geboren wurde: zusätzlich
Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.
Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.
Kosten
- Bundesgebühren: 28,60 Euro (= 14,30 Euro Eingabe + 14,30 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis)
- Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei
- Landesabgaben: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gebührenfrei).
HINWEIS
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Bundesgebühren an.
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres