Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten
Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für das Betreuungspersonal, Vermittlungskosten, Arzneimittel, Pflegemittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei werden eventuell bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abgezogen.
Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/vom alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.
Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/vom (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, da sonst das steuerliche Existenzminimum (11.000 Euro jährlich) der betreuten Person belastet wäre.
Auch weitere unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen sechs und zwölf Prozent liegt. Kann die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige Absetzbeträge wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils ein Prozent.
Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt bis zu sieben Jahre aufbewahrt werden.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen