Anerkennung der Vaterschaft
Wird ein Kind unehelich geboren oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.
In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wurde. Ein gerichtliches Verfahren über die Anerkennung der Vaterschaft kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Vaterschaft.
Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.
TIPP
Zum Wohle des Kindes sollte die Vaterschaft festgestellt werden. Diese ist beispielsweise Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder. Eine Überprüfung der Vaterschaft kann durch eine DNA-Analyse auch freiwillig bzw. außergerichtlich in einem dafür zuständigen Labor erfolgen.
Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, muss ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:
- Die Mutter muss den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen
- Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Kindes)
- Das Kind muss österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger sein
Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die
Geburtsurkunde eingetragen.
Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters.
Fristen
Bei der Vaterschaftsanerkennung müssen Sie keine Fristen beachten. Üblicherweise erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft anlässlich der Anzeige der Geburt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt möglich, ist aber nur in Notfällen, wie bei schwerer Erkrankung oder längerem Auslandsaufenthalt des Vaters erforderlich.
Zuständige Stelle
Im Inland:
- Die Personenstandsbehörde:
- Die Jugendwohlfahrtsträger:
- Das Bezirksgericht
- Die Notarin/der Notar
Sie können sich an eine Personenstandsbehörde, einen Jugendwohlfahrtsträger oder eine Notarin/einen Notar in ganz Österreich wenden. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene
Bezirksgericht zuständig.
Im Ausland:
Die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat)
Verfahrensablauf
Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen, die Vaterschaft erklären und die Urkunde unterschreiben.
Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.
Erforderliche Unterlagen
Als minderjähriger Vater: zusätzlich
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
- Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
Bei fremder Staatangehörigkeit: zusätzlich
- Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
Vor der Geburt: zusätzlich
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: zusätzlich
Nach Beurkundung der Geburt: zusätzlich
- Geburtsurkunde des Kindes
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
HINWEIS
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
HINWEIS
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
Für die Anerkennung der Vaterschaft entstehen keine Kosten. Für zusätzliche gewünschte Urkunden können Kosten entstehen.
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz